AGB

Goldkaufen AG, Hünenberg, Schweiz

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Lieferungen, Leistungen, Angebote, Ankäufe sowie sonstige Handelsgeschäfte der Goldkaufen AG mit Sitz in Hünenberg (Schweiz) im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern (im Folgenden: Kunde).

(2) Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(3) Mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme unserer Leistung bzw. Lieferung erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Sollten, trotz vorgenannter Bestimmungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen kollidieren, so gelten die hier niedergelegten Regelungen vorrangig.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Preise bei Verkaufsgeschäften

(1) Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Annahmeerklärung des Kundenangebotes und deren Inhalt (per Auftragsbestätigung oder Übersendung der Rechnung) oder durch Auslieferung des Liefergegenstands an den Vertragspartner zustande.

(2) Bestellungen (Angebote) ab einer Summe von 70.000,- CHF akzeptieren wir ausschließlich in Schriftform, per Telefax mit Unterschrift (kein Computerfax) oder als digital signierte Email.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss und Preise bei Ankaufsgeschäften

(1) Unsere Ankaufsangebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst mit unserer Annahmeerklärung des Kundenankaufangebotes und mit dem Inhalt der Annahmeerklärung zustande.

(2) Ankaufsangebote (Angebote) ab einer Summe von 70.000,- CHF akzeptieren wir ausschließlich in Schriftform, per Telefax mit Unterschrift (kein Computerfax) oder als digital signierte Email.

§ 4 Handelszeiten, Preise

(1) Als vereinbart gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise für Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte in CHF zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Die üblichen Handelszeiten beginnen Montag bis Freitag um 9.00 Uhr und enden um 20.00 Uhr. Für Angebote, die zu diesen Handelszeiten abgegeben werden, gelten die jeweiligen Kurse des Systems. Soweit Angebote außerhalb der Handelszeiten abgegeben werden, gilt der zu Beginn der nächsten Handelszeit aktuelle Kurs.

§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bei Lieferung durch Goldkaufen AG bedarf der Schriftform. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wir sind zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist vertraglich ausgeschlossen worden.

(2) Ist der Kunde Verbraucher, geht bei Lieferung durch Goldkaufen AG die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands im Falle der Versendung erst mit Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.

(3) Nach Eingang des Kaufpreises bei Goldkaufen AG stimmt Goldkaufen AG mit dem Vertragspartner den Tag der Zustellung der Ware ab. Die Auslieferung erfolgt über ein Werttransportunternehmen frühestens zwei Arbeitstage nach Terminvereinbarung. Der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter muss am Tag der Anlieferung ganztägig unter der Lieferadresse anwesend sein, da ein exakter Lieferzeitpunkt aus Sicherheitsgründen nicht vereinbart wird. Die Auslieferung kann an allen Werktagen, an Samstagen jedoch nur zwischen 09:00 Uhr und 14:30 Uhr, erfolgen.

(4) Bei Abholungen (Ankauf durch Goldkaufen AG) gelten die gleichen Bestimmungen sinngemäß wie für die Lieferungen (§5 Absatz 3 dieser AGB)

(5) Leistungsort für angekaufte Ware ist der jeweils aktuelle Geschäftssitz der Goldkaufen AG. soweit vorhanden sind zur Ware zugehörige Papiere ebenfalls an Goldkaufen AG zu übermitteln. Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit keine Abholung erfolgt, die Ware ausreichend versichert zu versenden. Der Versand ist so vorzunehmen, dass Goldkaufen AG den Erhalt der versendeten Ware quittieren muss (Einschreiben mit Unterschrift; kein Einwurfeinschreiben).

§ 6 Werttransportkosten

(1) Der Kunde schuldet pauschal anteilige Kosten für den Versand, und zwar bei An- und Verkaufsgeschäften bis zu einem Kaufpreis von 5.000,- CHF einschließlich Umsatzsteuer 20,00 CHF, bei An - und Verkaufsgeschäften von über 5.000,00 CHF bis 100.000,00 CHF fallen Werttransportkosten in Höhe von 85,00 CHF an.

(2) Bei höheren Kaufpreisen fallen keine Werttransportkosten an.

(3) Goldkaufen AG behält sich die Änderung der vorgenannten Pauschalen für den Werttransport oder die Änderung der Bemessungsgrenze für eine kostenfreie Lieferung/Abholung vor.

(4) Die Durchführung des Werttransportes hat keine Auswirkung auf den Leistungsort.

(5) Der Werttransport erfolgt ausschließlich in der Schweiz.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug, Gegenansprüche

(1) Das Entgelt von Verkaufsgeschäften ist bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig (=Vorkasse). Zahlt der Vertragspartner innerhalb von drei Valutatagen ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug.

(2) Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner die gesetzlichen Zinsen zu entrichten. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes bzw. eines weiteren Schadens durch Goldkaufen AG bei entsprechendem Nachweis ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Vertragspartner bleibt in diesem Falle der Entlastungsbeweis, dass kein höherer Schaden entstanden ist, vorbehalten.

(3) Bei Ankaufsgeschäften wird der Kaufpreis nach Erhalt und positiver Prüfung der Ware, insbesondere auf Echtheit und auf den wieder verwertbaren Zustand fällig. Goldkaufen AG überweist den Kaufpreis innerhalb einer Woche nach Abschluss der Prüfung auf das angegebene Konto des Kunden.

(4) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Aufrechnungsrechts steht dem Vertragspartner nur für den Fall zu, dass Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(5) Wenn uns Umstände gleich welcher Art bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten bzw. zur Auszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug – ist Goldkaufen AG nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.

(7) Soweit bei Ankaufsgeschäften die Prüfung auf Echtheit und auf den wieder verwertbaren Zustand negativ ausfällt, ist Goldkaufen AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird dem Kunden die übersandte Ware gegen Ers-tattung der Versandkosten zurück übersendet.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Zahlung des Entgeltes einschließlich sämtlicher Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns die Verarbeitung oder Umbildung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Vertragspartner verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Die Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen wird der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte in der Lage sind. So-weit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden (außer) gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

§ 9 Sachmängel: Für Sachmängel haften wir wie folgt:

(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(2) Der Vertragspartner trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrüberganges.

(3) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(4) Der Vertragspartner hat offensichtliche Sachmängel gegenüber uns innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Erhalt des Liefergegenstands schriftlich zu rügen, verborgene unverzüglich nach Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(5) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt der Vertragsgegenstand, sofern zumutbar, bei ihm. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelfreien Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(6) Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

(7) Mit der Vornahme von Eigenschaftsbeschreibungen - u. a. im Rahmen von Vor-gesprächen und Auskünften sowie in Prospekten oder Werbeanpreisungen - ist keine Garantieerklärung oder Zusicherung einer Eigenschaft unsererseits verbunden.

§ 10 Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertrags-partners (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

§ 11 Geldwäschegesetz: Bei allen Bargeschäften mit einem Wert über 25.000,00 CHF ist eine Identifizierung des Vertragspartners gemäß den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GWG) erforderlich. Hierzu übermittelt der Vertragspartner eine Kopie seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie das anliegende Formular.

§ 12 Widerrufsrecht: Dem Kunden steht kein Widerrufsrecht zu, da der Edelmetallpreis Marktschwankungen unterliegt und für solche Waren ein Widerruf ausgeschlossen ist.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Goldkaufen AG und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Schweiz. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht be-einträchtigt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.